Antrag nach §6 JArbSchG auf Bewilligung der Beschäftigung eines Kindes

Für Kinder und Jugendliche mit dem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Jugend der Region Hannover erfolgt diese durch das Team Jugend- und Familienbildung. Weitere Stellungsnahmen erfolgen darüber hinaus durch einen Kinderarzt und durch die Schule.

Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Jugend der Region Hannover: Barsinghausen, Burgwedel, Garbsen, Gehrden, Hemmingen, Isernhagen, Neustadt am Rübenberge, Pattensen, Ronnenberg, Seelze, Sehnde, Springe, Uetze, Wedemark, Wennigsen, Wunstorf

Nicht im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Jugend der Region Hannover: Burgdorf, Langenhagen, Lehrte, Laatzen, Stadt Hannover

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)  ist ein Gesetz zum Schutz vor Überlastungen von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt. Schutz bedarf es, wenn die Arbeit junge Menschen gefährdet, zu früh beginnt, zu lange dauert, ungeeignet oder zu schwer ist.
§6 Jugendarbeitsschutzgesetz ermöglicht Ausnahmen der Beschäftigung von Kindern und Jugendliche für künstlerische Zwecke. Erforderlich ist eine Stellungnahme des Zuständigen Jugendamtes, eines Kinderarztes und der Schule. Die Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Einhaltung in der Region Hannover ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt.

 

Die ausgefüllten Anträge senden Sie bitte an das folgende Postfach des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes: 

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Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Fachbereich Jugend

51.30 – Team Jugend- und Familienbildung

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 

Am Jugendheim 7

30900 Wedemark

Telefon: 0511 / 616-256 00 

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

 

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